Blaue Karte EU

Blaue Karte EU
Aktualisiert 25.09.2023

Wer kann die Blaue Karte EU bekommen?

Die Blaue Karte EU ist der amerikanischen Green Card ähnlich. Sie ist ein besonderer Aufenthaltstitel für Menschen, die in Deutschland als qualifizierte Fachkraft arbeiten wollen. Wenn dies auf Sie zutrifft und Sie noch nicht hier oder in einem anderen EU-Land leben, können Sie die Blaue Karte EU beantragen. Die Voraussetzungen sind den §18, 18b, 18c, 18g und 19f 19g Aufenthaltsgesetz und der EU-Richtlinie 2009/50/EG geregelt.

Bitte beachten Sie: Eine Blaue Karte EU kann in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland beantragt werden. Die Voraussetzungen, wie z. B. die Höhe des Mindestjahresgehalts, sind jedoch von Land zu Land unterschiedlich.

Wichtig: Die Änderung der Verordnung zur Blauen Karte EU ist noch nicht in Kraft getreten. Derzeit wird davon ausgegangen, dass sie im November 2023 in Kraft treten wird. Im folgenden Kapitel finden Sie sowohl die aktuellen Regelungen als auch die anstehenden Änderungen.

Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich auch an unsere Community-Plattform “Together in Germany” wenden, unsere Community-Manager*innen werden Ihre Fragen gerne beantworten!

Was muss ich wissen?

Kann ich die Blaue Karte EU in Deutschland bekommen?

Stand Juli 2023 
Sie erhalten die Blaue Karte EU, wenn Sie:

  • einen deutschen Hochschulabschluss, einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation aus dem Ausland haben
  • ein konkretes, verbindliches Jobangebot oder einen Arbeitsplatz in Deutschland in Ihrem erlernten Beruf mit einem Mindestjahresgehalt von 58.400€ brutto (Stand: 2023) vorlegen können.

Wichtig: Für sogenannte „Mangelberufe“, z. B. im Bereich der Mathematik, Ingenieurwissenschaften, Humanmedizin (außer Zahnmedizin) und IT-Berufe, gibt es eine Ausnahme. Hier reicht bereits ein Mindestgehalt von 45.552 Euro brutto im Jahr aus, um die Blaue Karte EU zu bekommen. Allerdings muss die Bundesagentur für Arbeit dem Jobangebot / dem Arbeitsplatz zustimmen. So soll sichergestellt werden, dass ausländische Arbeitnehmer*innen nicht unter schlechteren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden als deutsche Arbeitnehmer*innen. Um das Zulassungsverfahren zu verkürzen, können Sie die Zulassung bereits vor der Einreise nach Deutschland bei der Zentralen Internationalen und Fachvermittlung (ZAV) beantragen.

Bitte beachten Sie: Für die Erteilung einer Blauen Karte EU ist kein Nachweis von Deutschkenntnissen erforderlich, es sei denn, Sie wollen einen reglementierten Beruf ausüben. Mehr über reglementierte Berufe erfahren Sie in unserem Kapitel "Anerkennung ausländischer Zeugnisse".


In naher Zukunft (voraussichtlich ab November 2023)
Die Erteilung der Blauen Karte EU wird vereinfacht und mehr Berufstätige können sie beantragen, darunter:

  • Personen mit einem deutschen Hochschulabschluss und einem verbindlichen Arbeitsplatzangebot oder einem laufenden Arbeitsverhältnis in ihrer Fachrichtung,
  • Personen mit einem ausländischen Hochschulabschluss mit Anerkennung, die ein verbindliches Arbeitsplatzangebot oder ein laufendes Arbeitsverhältnis in ihrer Fachrichtung haben,
  • und Personen mit einem vergleichbaren Hochschulabschluss, einem verbindlichen Arbeitsplatzangebot oder einem laufenden Arbeitsverhältnis in ihrer Fachrichtung

mit einem Mindestjahresbruttogehalt von mindestens 56,6 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.

  • Personen, die eine Ausbildung im Tertiärbereich (z. B. an Hochschulen, Fachhochschulen und Berufsakademien) abgeschlossen haben, die einem Hochschulabschluss entspricht und mindestens drei Jahre gedauert hat. Dieser Abschluss muss einem Niveau der Internationalen Standardklassifikation des Bildungswesens (ISCED 2011) oder mindestens dem Niveau 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens entsprechen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Anforderungen erfüllen, lesen Sie bitte den Abschnitt "Wo kann ich Beratung und Unterstützung erhalten?
  • Fachkräfte in „Mangelberufen“ können mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU erhalten, wenn sie ein Mindesteinkommen von mindestens 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erzielen.
  • Hochschulabsolvent*innen, die ihren Hochschulabschluss innerhalb der letzten drei Jahre erworben haben, können mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU erhalten, wenn sie ein Mindesteinkommen von mindestens 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erzielen.
  • In bestimmten IT-Berufen kann die Blaue Karte EU auch ohne akademischen Abschluss erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt. Allerdings muss das Gehalt mindestens 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze sein und die Antragsteller*innen müssen bestimmte Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine mindestens dreijährige Berufserfahrung innerhalb der letzten sieben Jahre nachweisen können.

Bitte beachten Sie: Das Stellenangebot, mit dem Sie eine Blaue Karte EU beantragen, muss ab Beginn des neuen Gesetzes eine Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten haben.

 

Gut zu wissen: Die Mindestgehälter, die für die Erteilung der Blauen Karte EU erforderlich sind, werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat jeweils bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres festgelegt. Die aktuellen Zahlen finden Sie unter www.bamf.de.

Wo beantrage ich eine Blaue Karte EU?

Für die Ausstellung der Blauen Karte EU ist grundsätzlich die Ausländerbehörde zuständig.

  • Wenn Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland haben, wenden Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde, um eine Blaue Karte EU zu erhalten.
     
  • Wenn Sie seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU aus einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzen, können Sie ohne Arbeitsvisum zum Zweck einer Beschäftigung nach Deutschland einreisen. Sie müssen aber innerhalb von einem Monat nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde die Blaue Karte EU in Deutschland beantragen. Bis die Genehmigung der Ausländerbehörde vorliegt, dürfen Sie nicht arbeiten.'
     
  • Wenn Sie als „Drittstaatsangehörige*r“ weder in Deutschland noch in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben, müssen Sie in der Regel zunächst bei der deutschen Botschaft in Ihrem Wohnort ein Visum zu Beschäftigungszwecken beantragen. Nach der Einreise (und vor Ablauf des Visums) können Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Blaue Karte EU beantragen.

Ihre zuständige Ausländerbehörde finden Sie unter bamf-navi.bamf.de.

Wichtig: Staatsangehörige von Japan, Kanada, Australien, Großbritannien, Nordirland, den USA, Südkorea, Israel und Neuseeland dürfen ohne Visum nach Deutschland einreisen. Sie müssen jedoch nach der Einreise eine Arbeitserlaubnis beantragen.

Wo beantrage ich das Visum?

Wenn Sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum brauchen, müssen Sie zunächst bei der deutschen Botschaft/ dem deutschen Konsulat in Ihrem Herkunftsland Ihrem derzeitigen Wohnort (in dem Sie sich seit mindestens 6 Monate aufhalten), oder einem Nachbarland ein Visum beantragen und die genannten Unterlagen dort vorlegen. Weitere Informationen zum Visumantragsverfahren finden Sie in unserem Kapitel „Visum für Fachkräfte“.

Bitte beachten Sie: Die Bearbeitung Ihres Visumantrags kann mehrere Monate dauern.

Bedenken Sie: Ob Sie ein Visum benötigen, hängt von Ihrem Herkunftsland ab. Auf Auswaertiges-amt.de finden Sie eine Liste der Länder, deren Staatsangehörige ein Einreisevisum für Deutschland benötigen.

Welche Unterlagen brauche ich für die Antragsstellung?

In unserem Kapitel "Visum für Fachkräfte" finden Sie eine Liste aller Unterlagen, die alle Drittstaatsangehörigen für ein Visum für Fachkräfte benötigen. Je nach Ihrem Herkunftsland können weitere Unterlagen verlangt werden - erkundigen Sie sich am besten bei der deutschen Botschaft/dem deutschen Konsulat in Ihrem Land.

Für eine Blaue Karte EU brauchen Sie zusätzlich folgende Unterlagen:

  • einen anerkannten Nachweis über Ihren Hochschulabschluss
  • einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Stellenangebot in Deutschland (Ihr Arbeitgeber muss eine unterschriebene "Beschäftigungserklärung" vorlegen) mit einem Jahresbruttogehalt innerhalb der oben angegebenen Grenzen.

Bitte beachten Sie: Im Ausland erworbene Studienabschlüsse müssen Sie in Deutschland anerkennen lassen. Wie das geht, erfahren Sie in unserem Kapitel „Anerkennung ausländischer Abschlüsse“.

Was passiert nach der Einreise?

Nach der Einreise müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten bei der Ausländerbehörde an Ihrem neuen Wohnort melden und dort eine Blaue Karte EU beantragen. Dazu müssen Sie erneut die oben genannten Unterlagen sowie in der Regel auch eine polizeiliche Anmeldung und einen Mietvertrag vorlegen.

Die Behörden überprüfen Ihre Papiere, um sicherzustellen, dass Sie die oben genannten Anforderungen erfüllen. Dann haben Sie einen Rechtsanspruch auf eine Blaue Karte EU.

Die Blaue Karte EU wird in der Regel für vier Jahre erteilt. Sollte Ihr Arbeitsvertrag eine kürzere Laufzeit haben, wird die Aufenthaltserlaubnis entsprechend angepasst. Eine Verlängerung ist grundsätzlich möglich.

Kann ich meinen Arbeitsplatz wechseln?

Stand Juli 2023
Sie können innerhalb der ersten zwei Jahre Ihren Arbeitsplatz wechseln. Der Wechsel muss aber von der für Sie zuständigen Ausländerbehörde genehmigt werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Blauen Karte werden dann erneut geprüft.

In naher Zukunft (voraussichtlich ab November 2023)
In den ersten zwölf Monaten nach Ausstellung der Blauen Karte EU brauchen Sie keine Erlaubnis der Ausländerbehörde, um den Arbeitsplatz zu wechseln. Während dieses Zeitraums kann die Ausländerbehörde den Arbeitsplatzwechsel jedoch ablehnen, wenn der neue Arbeitsplatz nicht den Anforderungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU entspricht.

Was sind die Hauptvorteile einer Blauen Karte EU?

Stand Juli 2023
Die Familienzusammenführung ist für Inhaber*innen einer Blauen Karte EU einfacher. Mit einer Blauen Karte EU muss Ihr*e Ehepartner*in zum Beispiel keinen deutschen Sprachnachweis für die Familienzusammenführung vorlegen. Außerdem dürfen sie sofort nach der Ankunft arbeiten.

Dazu können Sie mit der Blauen Karte EU bereits nach 33 Monaten Aufenthalt in Deutschland eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn Sie eine Arbeit haben, in die Rentenversicherung einzahlen und Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen können (A1-Zertifikat) - bei Nachweis des B1-Zertifikats können Sie bereits nach 21 Monaten Aufenthalt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen.

 

In naher Zukunft (voraussichtlich ab November 2023)
Die neuen Regelungen werden Ihnen mehr Mobilität ermöglichen:

  • Wenn Sie eine Blaue Karte EU aus einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzen, können Sie innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen 90 Tage in Deutschland arbeiten. Dafür benötigen Sie keine Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung. Allerdings muss Ihre Tätigkeit in Deutschland in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag im anderen EU Land stehen.
    Wichtig: Wenn Ihre Blaue Karte EU in einem Nicht-Schengen-Mitgliedstaat der EU ausgestellt wurde, können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.
  • Wenn Sie eine Blaue Karte EU haben, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde und Sie sich dort seit mindestens zwölf Monaten mit einer Blauen Karte EU aufhalten, können Sie zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland kommen. Dabei müssen Sie auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU in Deutschland erfüllen.
Wo finde ich Beratung und Unterstützung?

Wenn Sie Fragen zur Blauen Karte EU haben, besuchen Sie unsere Community-Plattform „Together in Germany“. Weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie unter www.anerkennung-in-deutschland.de. Auch die Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland" des Bundesamtes für Migration und Geflüchtete kann Ihnen telefonisch und per E-Mail auf Deutsch und Englisch weiterhelfen und Ihre Fragen beantworten.

Wichtig

Inhaber*innen der Blauen Karte EU können schon nach 33 Monaten eine Niederlassundgelaubnis erhalten. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kapitel "Niederlassungserlaubnis".

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